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Verkehrsunfall – das regele ich selbst, oder?

Aufgrund der hohen Verkehrsdichte gerade in unserer Region muss sich leider fast jeder früher oder später als Betroffener mit den Folgen eines Verkehrsunfalls auseinandersetzen. Gut, wenn man weiß, wie man sich zu verhalten hat.

„Schuld“ oder nicht „schuld“ an einem Verkehrsunfall – jeden der ein Kfz führt, trifft erst einmal ein „Mitverschulden“, die sogenannte Haftung aus der Betriebsgefahr. Erst wenn der Nachweis sogenannter „höherer Gewalt“ gelingt, tritt die eigene Haftung vollständig hinter der Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers zurück. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit zwei Kfz der Begriff der „höheren Gewalt“ durch das so genannte „unabwendbare Ereignis“ ersetzt wird. Maßstab ist hier der Idealfahrer. Das bedeutet, nur wenn der Verkehrsunfall auch für einen Idealfahrer „unabwendbar“ war, tritt die Betriebsgefahr des eigenen Kfz hinter der Haftung des anderen zurück.

Wie soll man sich nun aber verhalten, um die eigenen Rechte am besten wahrzunehmen?

Es gilt Ruhe zu bewahren. Ist die Unfallsituation nicht klar, sollte man Zeugen suchen. Bei einfachen Blechschäden kommt in der Regel die Polizei nicht. Ist die Haftung jedoch unklar und zeichnen sich schon am Unfallort Probleme ab, sollten Sie auf das Kommen der Polizei bestehen. Hierbei müssen Sie sich jedoch darauf einrichten, dass die Polizei in den meisten Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen alle Unfallbeteiligten anstrengt.

Notieren Sie sich unbedingt die Kennzeichen, Namen und Versicherungsdaten aller Unfallbeteiligten. Ihre Rechte sind natürlich auch Ihre Pflichten: Grundsätzlich müssen Sie dem Unfallgegner Ihren Namen und Ihren Versicherer samt Versicherungsnummer nennen, auch wenn Sie der Meinung sind, der andere habe den Verkehrsunfall verschuldet.

Ein wichtiger Punkt im Rahmen der Abwicklung eines jeden Verkehrsunfalls ist die Rolle Ihres Haftpflichtversicherers. Sie müssen jeden Verkehrsunfall Ihrem Haftpflichtversicherer melden. Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheitspflicht aus Ihrem Versicherungsvertrag, deren Verletzung Sie unter Umständen sogar den Versicherungsschutz kosten kann. Ihr Haftpflichtversicherer hilft Ihnen jedoch nicht, eigene Ansprüche durchzusetzen. Darum müssen Sie sich grundsätzlich selbst kümmern bzw. einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Gebühren und Auslagen Ihres Rechtsanwaltes trägt bei Erstattung der gegnerische Haftpflichtversicherer als Teil Ihres Schadensersatzanspruches.

Welche Ansprüche haben Sie nun aber gegen den Unfallverursacher?

Ersetzt werden grundsätzlich alle durch den Unfall verursachten Sach- und Personenschäden, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind:

Im Totalschadensfall werden die Reparaturkosten maximal in Höhe von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes ersetzt. Im Reparaturschadensfall können Sie wahlweise auch die Reparaturkosten verlangen, so wie im Sachverständigengutachten, oder Kostenvoranschlag der Werkstatt festgestellt, selbst wenn Sie das Fahrzeug selbst viel preiswerter reparieren wollen. Allerdings muss diese Reparatur auch durchgeführt werden, und bei der gegnerischen Versicherung nachgewiesen werden. Weiterhin dürfen Sie den Wagen nach der neuesten Rechtsprechung innerhalb von sechs Monaten nach der erfolgten Reparatur nicht verkaufen, sondern müssen Ihn selbst nutzen, und auch dies bei der gegnerischen Versicherung nachweisen. Bei Sachschäden ist zwischen Totalschaden und wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden. Die MwSt. wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei allen Schäden, die voraussehbar die sogenannte Bagatellgrenze von 1000 € übersteigen, ist es sinnvoll zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen. Auch diese Kosten sind als Schaden ersatzfähig. Zum Teil wird das Gutachten auch direkt von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Selbstverständlich werden auch Mietwagenkosten ersetzt. Nach neuester Rechtssprechung ist jedoch der sogenannte Unfallersatztarif nicht mehr in jedem Fall zu erstatten.

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, wird Ihnen für die Zeit der Reparatur der sogenannte Nutzungsausfall erstattet. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis des Nutzungswillens. War Ihr Fahrzeug neuwertig, erhalten Sie oft auch Ersatz für die Wertminderung aufgrund des Unfalls. Schließlich steht Ihnen eine allgemeine Kostenpauschale zu. Bei Personenschäden werden sämtliche Heilbehandlungskosten erstattet, gegebenenfalls der Verdienstausfall, unter Umständen ein sogenannter Haushaltsführungsschaden und selbstverständlich ein angemessenes Schmerzensgeld. Gerade bei der Bezifferung und Durchsetzung des Schmerzensgelds werden aber die meisten Laien gegen die Profis der Versicherung „den Kürzeren ziehn“.

Zögern Sie daher nicht, „wenn´s knallt“ professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Rechtsanwalt Ralf Krier

Rechtsanwälte MSK in Pfungstadt