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Corona ist leider nicht nur ein dünnes Bier – und die Betriebsschließungsversicherung will nicht zahlen?

Haben Sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen die nicht leisten will, weil der Versicherer darauf abstellt, dass der Virus n-CoV19 nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird?

Wir helfen Ihnen und beraten Sie gerne.

Viele haben darauf vertraut, dass die Versicherung, die eine Betriebsschließung durch feste Tagessätze abdeckt, wenn der Betrieb aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wird, auch jetzt leisten wird.
Selbstverständlich kann der neuartige Virus in keinem Vertrag namentlich benannt sein. Darauf berufen sich nun einige Versicherer, obwohl gleichzeitig Virenstämme pauschal benannt sind und ausdrücklich auf meldepflichtige Krankheiten und Viren nach dem IFSG verwiesen wird.

Die HDI leistet trotzdem und hat richtigerweise darauf hingewiesen.

Einige Versicherer, unter anderem die AXA, Allianz, Helvetia, R+V und Gothaer nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil SARS Cov-2 (Corona) dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fällen dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen.

Es gibt bereits mehrere Gutachten und eine erste Entscheidung des Landgerichts Mannheim die eine gerichtliche Durchsetzung erfolgversprechend erscheinen lassen. Auch der Einwand, eine Epidemie sei zwar versichert, nicht aber ein Pandemie ist ein schwaches Argument, vergleichbar mit einer Feuerversicherung, die nur leistet, wenn der Weihnachtsbaum brennt, aber nicht, wenn das Haus brennt..

Die Wahrheit ist wohl – die Versicherer haben diese Versicherung angeboten in der festen Überzeugung, dass vielleicht mal eine Gartenlaube geschlossen wird, weil EHEC auf dem Salat für Unheil sorgt, aber fest damit gerechnet, dass eine Virus Pandemie hier nicht auftreten wird, obgleich ein Blick ins Geschichtsbuch die Versicherungsmathematiker eines besseren belehrt hätte. Die Erfolgsschancen eines Prozesses sind gut und da es die Betriebsschließung ohnehin nie als Einzelprodukt gibt, haben Sie sicher auch die passende Rechtsschutzversicherung, die auch Deckung erteilen muss, wenn sie im selben Konzern abgeschlossen ist.

Schwierig ist natürlich für die Betroffenen die voraussichtliche Prozessdauer, da die Not akut ist und Zeit wertvoll.

Dennoch sollten die Betroffenen dringend überlegen das vergiftete Vergleichsangebot über 15% der Versicherungssumme anzunehmen. Mit der Annahme dieses Vergleichs verzichten Sie endgültig auf alle berechtigten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

Lassen Sie sich beraten und klären Sie Ihre Möglichkeiten!