VW Audi SEAT SKODA und der Bundesgerichtshof zum Dieselskandal – Bud Spencer lässt grüßen.
Nachdem es 3 Jahre bei den Landgerichten hin und her ging, und man auch bei dem Landgericht Darmstadt die Erfolgsaussichten nicht nach der Rechtslage sondern nach der Kammer vorhersagen konnte, die Oberlandesgerichte langsam eine Linie gefunden haben, hat der BGH jetzt ein Machtwort gesprochen. JA. Volkswagen haftet den Käufern eines betroffenen Dieselfahrzeugs nach § 826 BGB.
Das ist auch keine Ohrfeige für VW, sondern eine Bud Spencer Klatsche: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Aber: Da es nach deutschem Recht keinen sogenannten Strafschadensersatz gibt, muss man sich die bisherige Nutzung anrechnen lassen. Hier geht der BGH von einer Lebenslaufleistung von 300.000km zur Berechnung aus, was bedeutet: Hat der Wagen 30.000 Euro gekostet und bereits 100.000 km auf der Uhr, müssen Sie sich € 10.000 anrechnen lassen und erhalten „nur“ noch € 20.000 zurück – und nochmal aber: Sie müssen den Wagen zurückgeben.
Wenn Sie den Wagen behalten wollen, bietet Volkswagen meist einen Vergleich gegen eine geringere Einmalzahlung an.
Problematisch ist das Urteil für die, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten – hier hilft der BGH nicht mehr, da dieser Prozess mit einem Vergleich beendet wurde, der für alle auf der klageliste eingetragenen Eigentümer gilt.
Sehr Interessant: Immer mehr Oberlandesgerichte entscheiden, dass man seinen Anspruch seit dem Kaufdatum mit 4% verzinsen kann, nach § 849 BGB – diese nicht unerheblichen Zinsen kann man der Nutzungsentschädigung gegenrechnen. Hier muss man auf die abschließende Wertung des BGH noch warten.
Auch Problematisch und noch nicht abschließend vom BGH geklärt: die Verjährung der Ansprüche. Auch hier gibt es unterschiedliche Ansichten.
VW sagt, alle Ansprüche seien spätestens am 31.12.2018 verjährt, wenn man nicht bis dahin Klage eingereicht hat, da die ersten Meldungen der Manipulation bereits 2015 in der Presse auftauchten. Dem folgen die meisten Gerichte nicht mehr.
Andere meinen es sei der 31.12.2019, da VW im Jahr 2016 die Kunden angeschrieben hat und zum Softwareupdate aufrief. Dies gilt für die meisten Kunden mit EA 189 Motor.
Einige hat VW erst 2017 angeschrieben, dann wären die Ansprüche erst am 31.12.2020 verjährt, andere noch später, dies gilt vor allem für betroffene Motoren wie die 3 liter diesel und die EA 289
Das LG Duisburg ist in seinem Urteil vom 20. Januar 2020 (Az. 4 O 165/19) gar der Rechtsansicht die Verjährung beginne erst zu laufen, wenn der BGH rechtssicher über den Anspruch dem Grunde nach entschieden hat, also seit diesem Montag. Dann würde erst am 31.12.2023 Verjährung eintreten: „Der Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Der spätest mögliche Eintritt der Verjährung ist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, gemäß 852 BGB – Käufer mit Fahrzeugen die älter als zehn Jahre seit dem Kaufdatum sind, haben also schlechte Karten. Auch Schlaumeier die sich in 2019 oder jetzt erst einen betroffenen Diesel gebraucht kaufen müssen sehr risikofreudig sein. Für alle anderen gilt: Wir setzen Ihre Ansprüche durch!